Lohnsteuerhaftungsbescheid und die SV?
- Jörg Romanowski
- 22. Sept. 2023
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 1. Okt. 2023
Lohnsteueraußenprüfungen müssen auch beitragsrechtlich ausgewertet werden!
Betriebsprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Verjährung, Vorsatz, Lohnsteuerhaftungsbescheid
Zusammenfassung
Ein Unternehmen musste ungefähr 1.650 € nachzahlen, nachdem es eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung durchlaufen hatte. Zuvor hatte es bereits eine Lohnsteuer-Außenprüfung vom Finanzamt gegeben, die zu einer Nachzahlung geführt hatte. Später stellte sich jedoch heraus, dass die damals lohnsteuerpflichtigen Beträge auch beitragspflichtig waren, was zu den zusätzlichen 1.650 € führte.
Die Frage der Verjährung kam auf, da die Beitragsforderung mehr als 4 Kalenderjahre zurückreichte. Normalerweise sind nur die letzten 4 Kalenderjahre relevant, es sei denn, es liegt bedingter Vorsatz der Beitragsvorenthaltung vor, was es der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erlaubt, bis zu 30 Kalenderjahre in die Vergangenheit zu prüfen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart bestätigte die Auffassung der DRV, dass die Nichtauswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids in beitragsrechtlicher Hinsicht als bedingt vorsätzliche Beitragsunterschlagung betrachtet wird. Dies führt zur sogenannten "großen Verjährung", was bedeutet, dass die Beitragsforderung über die normalen 4 Kalenderjahre hinausreicht und Säumniszuschläge verhängt werden können.
Die Lehre daraus ist, dass Unternehmen nach einer Lohnsteueraußenprüfung den Haftungsbescheid sofort beitragsrechtlich auswerten und gegebenenfalls Beiträge nachrechnen und anmelden sollten, um teure und ärgerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Autor: Jörg Romanowski
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